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Warum Schutzstatus und Meldepflicht |
Ab 20.12.2014 standen die Lygodactylus williamsi im Anhang B der EU-Artenschutzverordnung. Damit wurde bereits Ende 2014 der Himmelblaue Zwergtaggecko unter besonderen Schutz gestellt. Er gehört durch illegale Wildfänge und die immer weiter fortschreitende Verkleinerung des Lebensraumes zu den vom Aussterben bedrohten Arten. Lygodactylus williamsi kommen ausschließlich im Kimboza-Forest in Tansania vor. Sie besiedeln dort Schraubenbäume (Pandanus), die nur einen kleinen Teil der Bepflanzung dieses Naturgebiets ausmachen. Mittlerweile ist dreiviertel des Bestandes des Himmelblauen Zwergtaggeckos bereits abgesammelt und der Bestand ist dramatisch gesunken. |
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Seit 2014 |
Auf der 17. Artenschutzkonferenz in Johannesburg (Südafrika) im Oktober 2014 berieten ungefähr 200 Staaten über die Zukunft bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Tausende Tierarten – Säugetiere, Reptilien, Vögel, Fische – stehen auf der Liste der meistgefährdeten Arten. Das bedeutet: Jeglicher Handel damit ist verboten. Dazu zählt neben z.B. Tigern, Nashörnern, bestimmten Schildkröten auch der Lygodactylus williamsi . Doch trotz des Abkommens – der illegale Handel boomt. |
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Also: |
Kaufen Sie nur deutsche Nachzuchten! |
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Besitz- und Vermarktungsverbot des Himmelblauen
Zwerggeckos |
Grundsätzlich dient das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) dem Schutz wildlebender Arten. Aber natürlich sind auch Privathalter davon betroffen Lygodactylus williamsi unterliegt als gelistete Art im CITES-Anhang-I-einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Nachzuchten sind davon grundsätzlich ausgenommen.
Das bedeutet: |
Was muss der Halter dieser Tierart beachten? |
Jeder Halter ist
verpflichtet, seinen aktuellen Bestand dieser
Art bei der zuständigen Behörde zu melden und
auch alle zukünftigen Zu- und Abgänge
mitzuteilen Außerdem muss für den Handel mit Nachzuchten eine Vermarktungsgenehmigung beantragt werden, deren Gebühr vom jeweiligen Bundesland in einer Gebührenordnung festgelegt wird. |
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Anmeldung |
Die Meldung muss bei der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen. |
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Was sollte
ein Käufer |
Der Verkäufer muss die
Vermarktungsgenehmigung und einen
Herkunftsnachweis mitgeben auf dem auch die
Behörde angegeben ist, bei der das Tier
angemeldet wurde.
"... Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen: Beim Antrag auf Erteilung von Bescheinigungen als Ausnahme vom Vermarktungsverbot (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97) hat der Antragsteller entsprechende Bilder beizufügen. Diese werden als Fotodokumentation Bestandteil der Bescheinigung. Diese Bescheinigungen sind transaktionsbezogene Bescheinigungen i.S.v. Art. 11 Abs. 3 2. Unterabsatz VO (EG) Nr. 865/2006, die für die mehrfache Vermarktung im ausstellenden Mitgliedstaat gültig sind. Bescheinigungen ohne Fotodokumentation sollten grundsätzlich nur noch für Tiere bis zu einem Alter von 6 Monaten ausgestellt werden. Mit diesen Dokumenten ohne Fotodokumentation darf nur die einmalige Vermarktung erlaubt werden. ..." Auf dem Foto muss die Zeichnung der Tiere beidseitig im Bereich zwischen Kopf und Vorderfüßen dokumentiert sein. Diese Zeichnung ändert sich nach dem 6. Lebensmonat nicht mehr und wird zur Identifikation des Tieres genutzt.
Nach dem Kauf muss das Tier
dann bei der eigenen zuständigen Behörde angemeldet werden.
Kaufen Sie keinen
Lygodactylus williamsi ohne
Vermarktungsgenehmigung und den
Herkunftsnachweis!!! |
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